Lieferungen von Holzhackschnitzeln

Das BMF hat die im BMF-Schreiben v. 4.4.2023 (BStBl I S. 733) enthaltene Nichtbeanstandungsregelung bis zum 31.12.2023 verlängert (BMF, Schreiben v. 29.9.2023 – III C 2 – S 7221/19/10002 :004).
Hintergrund: Mit BMF-Schreiben v. 4.4.2023 (BStBl I S. 733) haben die obersten Finanzbehörden des Bundes und Länder beschlossen, dass das BFH-Urteil v. 21.4.2022 – V R 2/22 (V R 6/18) (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 14.7.2022) ausschließlich auf die Lieferung von Holzhackschnitzeln anzuwenden ist, es sei denn, dass sich aus der Art der Aufmachung oder der Menge der Abgabe beim Verkauf ergibt, dass diese nicht zum Verbrennen bestimmt sind. Aus Gründen des Vertrauensschutzes wird es – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers – nicht beanstandet, wenn sich der leistende Unternehmer für bis zum 31.12.2022 ausgeführte Leistungen auf die Anwendung des Regelsteuersatzes beruft.
Hierzu führt das BMF weiter aus:
Die im BMF-Schreiben v. 4.4.2023 (BStBl I S. 733) enthaltene Nichtbeanstandungsregelung wird bis zum 31.12.2023 verlängert.

Quelle: BMF, Schreiben v. 29.9.2023 – III C 2 – S 7221/19/10002 :004; veröffentlicht auf der Homepage des BMF.