Härteausgleich für Energiepreispauschale
Das Bundesfinanzministerium hat dem Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) bestätigt, dass der sog. Härteausgleich greift, wenn das Finanzamt die Energiepreispauschale festgesetzt hat und auszahlt.
Hintergrund: Die meisten Arbeitnehmer haben die Energiepreispauschale bereits mit ihrem Gehalt im September 2022 über ihren Arbeitgeber erhalten. Einige gingen jedoch zunächst leer aus, z. B. Berufstätige, die im September 2022 arbeitslos waren oder als Minijobber in einem privaten Haushalt gearbeitet haben. Dabei steht jedem Berufstätigen die 300 € Pauschale zu, der mindestens an einem Tag im Jahr 2022 ein Arbeitsverhältnis hatte und zwar unabhängig davon, ob es ein Minijob oder ein anderer Job war.
Der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine führt hierzu weiter aus:
- Das Finanzamt prüft, ob Nebeneinkünfte inkl. der Energiepreispauschale unter der Härtefallgrenze von 410 € bleiben. Ist dies der Fall, werden sie vom Einkommen abgezogen und folglich nicht berücksichtigt.
- Sind die Nebeneinkünfte inklusive Pauschale höher als 410 €, wird der Härteausgleich abgeschmolzen. Kommen zum Beispiel insgesamt Nebeneinkünfte von 600 € inklusive der Energiepreispauschale im Jahr zusammen, werden nur 190 € als steuerpflichtig berücksichtigt.
- Bei Eheleuten, die gemeinsam eine Steuererklärung einreichen, verdoppelt sich die 410-Euro-Grenze nicht.
- Um die 300 € nachträglich zu erhalten, muss man lediglich die Einkünfte in die Formulare zur Steuererklärung eintragen. Ein extra Antrag ist nicht nötig. Das Finanzamt gewährt die Pauschale dann automatisch. Nur Minijobber müssen in der Anlage „Sonstiges“ die Zeilen 13 und 14 zusätzlich ausfüllen.
- Rentner, die 2022 nebenbei jobbten, haben übrigens Anspruch auf eine weitere Energiepreispauschale (EPP I). Die Pauschale (EPP II), die sie bereits über die Rentenversicherung erhalten haben, müssen die Rentner nicht mehr in ihrer Steuererklärung 2022 angeben. Das Finanzamt berücksichtigt diesen Betrag automatisch bei der Einkommensteuer.