Gewerbesteuer: Hinzurechnung für die Überlassung von Ferienimmobilien

Die Hinzurechnung von Aufwendungen eines Anbieters von Ferienimmobilien für die vor­übergehende Überlassung der Ferienobjekte nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG setzt voraus, dass das Vertragsverhältnis zwischen dem Anbieter und dem Eigentümer des Objekts seinem wesentlichen rechtlichen Gehalt nach ein Mietverhältnis ist (BFH, Urteil v. 17.08.2023 – III R 59/20; veröffentlicht am 26.10.2023). Hintergrund: Nach § 8 Nr. 1 GewStG (2010) werden dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7 GewStG) ein Viertel der Summe aus den dort unter den Buchstaben a bis f benannten Aufwendungen hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind und soweit die Summe den Betrag von 100.000 € übersteigt. Hinzugerechnet wird dabei auch ein Viertel aus der Hälfte der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen (§ 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG).