Unterkunftskosten bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland
Bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland ist im Einzelfall zu prüfen, welche Unterkunftskosten notwendig sind (entgegen: BMF, Schreiben v. 25.11.2020, BStBl I 2020, 1228, Rz 112). Bei einer beamtenrechtlich zugewiesenen Dienstwohnung sind die Unterkunftskosten am ausländischen Beschäftigungsort stets in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung abzugsfähig (BFH, Urteil v. 09.08.2023 – VI R 20/21; veröffentlicht am 09.11.2023).