Gewerbesteuer: Zerlegung bei Batteriegroßspeicheranlagen zur Speicherung von Wind- und Solarenergie
Das BMF hat die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Zerlegung bei Batteriegroßspeicheranlagen zur Speicherung von Wind- und Solarenergie (§ 29 GewStG) veröffentlicht (Gleich lautende Erlasse v. 13.11.2023 – FM3-G 1450-4/1).
Danach gilt Folgendes:
- Batteriegroßspeicheranlagen, die ausschließlich Strom aus Windenergie und solarer Strahlungsenergie speichern, stellen Anlagen zur Erzeugung von Strom i.S.d. § 29 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 1. Halbsatz GewStG dar, da Stromspeicheranlagen eine Doppelrolle als Letztverbraucher und Energieerzeuger einnehmen. Batteriegroßspeicheranlagen verfügen zudem über eine installierte Leistung.
- Vor diesem Hintergrund kann der Betrieb von Batteriegroßspeicheranlagen, die ausschließlich Strom aus Wind- und Solarenergie speichern, grundsätzlich den Anwendungsbereich der Zerlegung nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 GewStG eröffnen. Voraussetzung hierfür ist insbesondere, dass der die Zerlegung nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 GewStG in Anspruch nehmende Betrieb ausschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom und anderen Energieträgern sowie Wärme aus Windenergie und solarer Strahlungsenergie betreibt.
Quelle: Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 13.11.2023 – FM3-G 1450-4/1, veröffentlicht auf der Homepage des BMF (il)