Amtlicher Datensatz zu § 22g UStG

Das BMF hat auf die Veröffentlichung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes und der Datensatzbeschreibung zu § 22g UStG hingewiesen (BMF, Schreiben v. 10.11.2023 – III C 5 – S 7420/20/10007 :004).

Hintergrund: Die Aufzeichnungen gem. § 22g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 UStG sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle an das BZSt zu übermitteln (§ 22g Abs. 4 i.V.m. Abs. 8 UStG).

Hierzu führt das BMF weiter aus:

Der amtliche vorgeschriebene Datensatz und die Datensatzbeschreibung für die Übermittlung von Daten durch Zahlungsdienstleister an das BZSt gem. § 22g Abs. 4 i.V.m. Abs. 8 UStG sind auf der Homepage des BZSt veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben v. 10.11.2023 – III C 5 – S 7420/20/10007 :004, veröffentlicht auf der Homepage des BMF.