Berufsrecht: Geldwäscheprävention: Ordnungsgemäße Registrierung

Zum Jahreswechsel sollten alle Steuerberater sicherstellen, dass ihre ordnungsgemäße Registrierung im elektronischen Meldeportal „goAML“ der Financial Intelligence Unit (FIU) erfolgt ist. Hierauf macht der DStV aktuell aufmerksam.

Hintergrund: Die Registrierungspflicht im Meldeportal ergibt sich aus § 59 Abs. 6 GWG. Sie gilt nach § 45 Abs. 1 S. 2 GWG für alle Verpflichteten nach dem GWG. Dazu gehören u.a. auch Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer (§ 2 Abs. 1 Nr. 12 GWG).

Hierzu führt der DStV weiter aus:

  • Mit dem 01.01.2024 besteht eine gesetzliche Registrierungspflicht, und zwar unabhängig von der Abgabe einer geldwäscherechtlichen Verdachtsmeldung. Nach Registrierung und Bestätigung durch die FIU können Meldungen sodann auf verschlüsseltem Weg abgeben werden.
  • Zu beachten ist, dass die Registrierungspflicht unabhängig von der Form der ausgeübten Berufsträgerschaft besteht. Grundsätzlich sind neben Kanzleiinhabern auch angestellte Berufsträger separat als eigenständige Verpflichtete zu registrieren. Die Registrierung allein der Kanzlei ist nicht ausreichend.
  • Berufsträger, die über mehrere Berufsqualifikationen verfügen (z.B. Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) können sich nur mit einer Qualifikation registrieren. Dabei soll laut FIU die vorherrschende Berufsausübung im Vordergrund stehen.

Hinweis:

Die Registrierung im Meldeportal „goAML“ ist über die Webseite der FIU unter https://goaml.fiu.bund.de/Home möglich. Hinweise zum Registrierungsprozess und weiterführende Fachinformationen sind über die Webseiten der Zollverwaltung abrufbar.