Überentnahmen in einer doppelstöckigen Personengesellschaftsstruktur

Die Übertragung eines Gewinns nach § 6b EStG auf einen anderen Rechts­träger führt mangels einlage­fähigen Wirt­schafts­guts für Zwecke des § 4 Abs. 4a EStG nicht zu einer über­entnahme­mindern­den Einlage beim über­tragenden Rechts­träger (BFH, Urteil v. 27.09.2023 – IV R 8/21; veröffent­licht am 14.12.2023). Hintergrund: Nach § 4 Abs. 4a EStG sind Schuld­zinsen nicht abziehbar, wenn Über­entnahmen getätigt worden sind. Eine Über­entnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschafts­jahres übersteigen. Die nicht abziehbaren Schuld­zinsen werden typisiert mit 6 % der Über­entnahme des Wirtschafts­jahres zuzüglich der Über­entnahmen voran­gegangener Wirtschafts­jahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorange­gangenen Wirtschafts­jahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unter­entnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der Über­entnahme ist vom Gewinn ohne Berück­sichtigung der nach Maßgabe dieser Regelung nicht abzieh­baren Schuldzinsen auszugehen. Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2.050 € verminderte Betrag der im Wirtschafts­jahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzu­rechnen (§ 4 Abs. 4a Satz 1 bis 4 EStG).