Bekanntgabe durch Weiterleitung an Bevollmächtigten

Für die elektro­nische Über­mitt­lung von Vollmachts­daten an die Finanz­behörden sind zwingend die amtlich bestimm­ten Formu­lare zu verwenden. Der ange­fochtene Bescheid ist nicht schon mit der Über­sendung an den Kläger, sondern erst mit der Weiter­leitung an die Prozess­bevoll­mächtigte wirk­sam bekannt­gegeben (BFH, Urteil v. 08.11.2023 – II R 19/21; veröffent­licht am 21.12.2023).