Bekanntgabe durch Weiterleitung an Bevollmächtigten
Für die elektronische Übermittlung von Vollmachtsdaten an die Finanzbehörden sind zwingend die amtlich bestimmten Formulare zu verwenden. Der angefochtene Bescheid ist nicht schon mit der Übersendung an den Kläger, sondern erst mit der Weiterleitung an die Prozessbevollmächtigte wirksam bekanntgegeben (BFH, Urteil v. 08.11.2023 – II R 19/21; veröffentlicht am 21.12.2023).