Parkraumbewirtschaftungsverträge

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) wird aufgrund des EuGH-Urteils v. 20.01.2022 – C-90/20 „Apcoa Parking Danmark“ geändert (BMF, Schreiben v. 15.12.2023 – III C 2 – S 7100/19/10004 :005).

Hintergrund: Mit Urteil v. 20.01.2022 – C-90/20 “ Apcoa Parking Danmark“ entschied der EuGH, dass die Kontrollgebühren, die eine mit dem Betrieb privater Parkplätze betraute Gesellschaft des Privatrechts in dem Fall erhebt, dass Kraftfahrer die allgemeinen Nutzungsbedingungen für diese Parkplätze nicht beachten, als Gegenleistung für eine Dienstleistung anzusehen sind, die i. S. von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gegen Entgelt erbracht wird und als solche der Mehrwertsteuer unterliegt.

In Abschnitt 1.3 UStAE wird nach Abs. 16a folgender Absatz 16b angefügt:

„Kontrollgebühren, die ein mit dem Betrieb privater Parkplätze betrauter Unternehmer von den Nutzern der Parkplätze für die Nichtbeachtung der allgemeinen Nutzungsbedingungen dieser Parkplätze erhebt, stellen eine Vergütung für die Erbringung einer entgeltlichen Dienstleistung i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG vom Unternehmer an die Parkplatznutzer dar (vgl. EuGH, Urteil v. 20.01.2022 – C 90/20, BStBl II 2023 S. XXX).“

Hinweis

Die Grundsätze des Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn der leistende Unternehmer bei der bis zum 15.12.2023 eingegangenen Zahlung von einem echten Schadensersatz ausgeht