Behandlung von Vorsorgeaufwendungen
Das BMF ändert das BMF-Schreiben v. 24.05.2017 (zuletzt geändert durch BMF-Schreiben v. 16.12.2021) im Hinblick auf Bonuszahlungen auf der Grundlage von § 65a SGB V (BMF, Schreiben v. 28.12.2023 – IV C 3 – S 2221/20/10012 :005).
Das BMF ändert die Rz. 89b wie folgt:
Aus Vereinfachungsgründen wird davon ausgegangen, dass Bonuszahlungen auf der Grundlage von § 65a SGB V bis zur Höhe von 150 Euro pro versicherte Person Leistungen der GKV darstellen. Übersteigen die Bonuszahlungen diesen Betrag, liegt in Höhe des übersteigenden Betrags eine Beitragsrückerstattung vor. Etwas anderes gilt nur, soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass Bonuszahlungen von mehr als 150 Euro auf Leistungen der GKV gemäß Rz. 89 beruhen. Diese Regelung gilt für bis zum 31.12.2024 geleistete Zahlungen.