Betriebsprüfung nach dem Tod des Geschäftsinhabers
Die Durchführung einer steuerlichen Betriebsprüfung für zurückliegende Besteuerungszeiträume ist auch dann zulässig, wenn der Betriebsinhaber verstorben ist und der Betrieb von den Erben nicht weitergeführt wird. Die steuerlichen Pflichten gehen mit dem Tod des Betriebsinhabers auf die Erben über. Dazu gehört auch die Duldung der Betriebsprüfung (Hessisches FG, Urteil v. 10.05.2023 – 8 K 816/20; Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, BFH-Az. X B 73/23).
Hintergrund: Eine Außenprüfung ist zulässig bei Steuerpflichtigen, die einen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten, die freiberuflich tätig sind und bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 147a AO, § 193 Abs. 1 AO.