Bankenprivileg für eine Konzernfinanzierungsgesellschaft

Die Inanspruch­nahme des gewerbe­steuer­lichen Banken­privilegs setzt nicht voraus, dass das Unter­nehmen mit Bank­geschäf­ten höhere Gewinne erzielt als mit sonstigen Geschäften. Maß­geblich ist, dass die Aktiv­posten aus Bank­geschäf­ten und dem Erwerb von Geld­forde­rungen die Aktiv­posten aus anderen Geschäften über­wiegen. Das gilt (jedenfalls in den Er­hebungs­zeit­räumen 2008 bis 2017) auch für Konzern­finan­zierungs­gesell­schaften (BFH, Urteil v. 30.11.2023 – III R 55/20; veröf­fent­licht am 07.03.2024).

Hintergrund: Nach § 8 Nr. 1 GewStG in der in den Erhebungs­zeiträumen 2008 bis 2017 geltenden Fassung werden dem Gewinn aus Gewerbe­betrieb (§ 7 GewStG) ein Viertel der Summe aus den dort unter den Buch­staben a bis f benannten Auf­wendungen hinzu­gerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind und soweit die Summe den Betrag von (damals) 100.000 € übersteigt. Hinzu­gerechnet wird dabei auch ein Viertel der Entgelte für Schulden (§ 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG). Diese Hinzu­rechnung findet bei Banken jedoch nur eingeschränkt statt, um dem hohen Fremdmittel­einsatz Rechnung zu tragen (sog. Banken­privileg, § 35c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e GewStG i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 1 GewStDV).