Buchführung: Mindestaufzeichnungen für Taxi- und Mietwagenunternehmen

Das BMF hat die wesentlichen Anforderungen und bestehenden branchenüblichen Mindestaufzeichnungen für Taxi- und Mietwagenunternehmen zusammengefasst (BMF, Schreiben v. 11.03.2024 – IV D 2 – S 0316-a/21/10006 :008).

Hierzu führt das BMF u. a. weiter aus:

  • In den letzten Jahren haben sich die Anforderungen an elektronische Aufzeichnungssysteme im Hinblick auf die steuerliche Ordnungsmäßigkeit der mit ihnen geführten Bücher und sonst erforderlichen Aufzeichnungen verändert.
  • Die Veränderungen betreffen auch Taxi- und Mietwagenunternehmen und die in diesen Unternehmen insbesondere eingesetzten Taxameter und Wegstreckenzähler.
  • Mit dem BMF-Schreiben sollen die wesentlichen Anforderungen und bestehenden branchenüblichen Mindestaufzeichnungen für diese Unternehmen zusammengefasst werden.
  • Aufzeichnungspflichten nach anderen Gesetzen bleiben hiervon unberührt.
  • Darüber hinaus wird mit diesem BMF-Schreiben der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des § 146a Absatz 1 Satz 1 AO i.V.m. § 8 KassenSichV für Wegstreckenzähler festgelegt (§ 10 Satz 2 KassenSichV), s. hierzu III. 2. des Schreibens).

Hinweis:

Der Volltext des Schreibens ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.