Grenzüberschreitende Personenbeförderungen – Liste der zuständigen Finanzämter
Das BMF hat die der Liste der zuständigen Finanzämter für Unternehmer, die Ihren Wohnsitz, Sitz oder Ihre Geschäftsleitung im Ausland haben und grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit Kraftomnibussen, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind, „ausführen“, mit Stand 01.04.2024 neu aufgelegt (BMF, Schreiben v. 04.04.2024 – III C 3 – S 7327/22/10001 :001).