Grunderwerbsteuer: Anwendung der gesetzlichen Regelung

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben zur Anwendung der §§ 5 und 6 GrEStG Stellung genommen (Oberste Finanzbehörden der Länder v. 05.03.2024 – S 4514).

In den gleich lautenden Erlassen gehen die obersten Finanzbehörden auf folgende Punkte ein:

  • Allgemeines
  • Gesamthand
  • Anteil am Vermögen
  • Anwendung der §§ 5 und 6 GrEStG in den Fällen der § 1 Abs. 2a bis Abs. 3a GrEStG
    • Anwendung in den Fällen des § 1 Abs. 2a GrEStG
    • Anwendung in den Fällen des § 1 Abs. 2b GrEStG
    • Anwendung in den Fällen des § 1 Abs. 3 GrEStG
    • Anwendung in den Fällen des § 1 Abs. 3a GrEStG
  • Anwendung in den Fällen des § 1 Abs. 3a GrEStG
  • Behaltensfrist
  • Versagung der Steuervergünstigung nach § 5 Abs. 3 beziehungsweise nach § 6 Abs. 3 GrEStG
    • Allgemeines
    • Veräußerung des Grundstücks
    • Formwechselnde Umwandlung
    • Verhältnis zu den Befreiungsvorschriften
    • Anteilsverminderung nach vorheriger Grundstücksveräußerung
    • Anwachsung
    • Umwandlung einer mittelbaren in eine unmittelbare Beteiligung beziehungsweise einer unmittelbaren in eine mittelbare Beteiligung
    • Verwirklichung der Tatbestände nach § 1 Abs. 2a, Abs. 3 oder Abs. 3a GrEStG
  • Auswirkungen und Folgen einer Option nach § 1a KStG
  • Anzeigepflicht der Beteiligten nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG
  • Verfahrensrechtliche Folgen

Zeitlicher Anwendungsbereich

Dieser Erlass tritt an die Stelle der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Anwendung der §§ 5 und 6 GrEStG vom 12.11.2018 (BStBl 2018 I, 1334). Er ist auf alle offenen Fälle anzuwenden.

Für Rechtsvorgänge, die vor dem 01.07.2021 verwirklicht wurden und die unter die Übergangsregelungen des § 23 Abs. 24 GrEStG fallen, gilt dieser Erlass mit der Maßgabe, dass eine Fünfjahresfrist anzuwenden ist. § 6 Abs. 4 Nr. 3 GrEStG ist erst für nach dem 30.06.2021 verwirklichte Erwerbsvorgänge anzuwenden (§ 23 Absatz 18 GrEStG).

Die Behaltensfrist beträgt für Erwerbsvorgänge, die ab dem 1.7.2016 verwirklicht worden sind (§ 23 Abs. 18 und Abs. 24 GrEStG), zehn Jahre (vergleiche auch Textziffer 5 der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu den Übergangsregelungen auf Grund des Gesetzes zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes vom 29.06.2021 (BStBl 2021 I, 1006)).