Schätzungsbefugnis für Altkassen

Zur Schätzungs­befugnis bei Alt­kassen, deren objek­tive Mani­pulier­bar­keit sich erst nach Jahren des Gebrauchs nach­träglich heraus­stellt und zur zeitlichen Erfas­sung von Gut­scheinen bei Ein­nahmen-Überschuss-Rechnung hat der BFH entschieden.

Zur Begründung einer Schätzungs­befug­nis dem Grunde und der Höhe nach darf der Tatrichter sich nicht mit der bloßen Benen­nung formeller oder mate­rieller Mängel begnügen, sondern muss diese auch nach dem Maß ihrer Bedeu­tung für den konkreten Einzel­fall gewich­ten (BFH, Urteil v. 28.11.2023 – X R 3/22; veröf­fent­licht am 11.04.2024).