Steuerabzug: Zuständigkeit für die Außenprüfung

Die sachliche Zuständigkeit des BZSt für die Antragsveranlagung beschränkt Steuerpflichtiger und die Durchführung des Steuerabzugs nach § 50a Abs. 1 EStG erstreckt sich nicht auf die Außenprüfung (BFH, Urteil v. 20.12.2023 – I R 21/21; veröffentlicht am 11.04.2024).

Hintergrund: Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 FVG hat das BZSt u.a. die Aufgabe, die Veranlagung nach § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 EStG und § 32 Abs. 2 Nr. 2 KStG sowie das Steuerabzugsverfahren nach § 50a Abs. 1 EStG, einschließlich des Erlasses von Haftungs- und Nachforderungsbescheiden und deren Vollstreckung, durchzuführen.