Veräußerung eines Mitunternehmeranteils

Im Fall der Veräuße­rung eines Mit­unter­nehmer­anteils sind neben dem Fest­kauf­preis zu leistende gewinn- oder umsatz­abhängige Kauf­preis­bestand­teile erst im Zeit­punkt des Zuflus­ses als nach­träg­liche Betriebs­ein­nahmen zu versteuern. Sie erhöhen den im Jahr der Ver­äuße­rung ent­stan­denen Ver­äuße­rungs­gewinn nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht (Bestäti­gung der Recht­sprechung). Dies gilt auch für sog. Earn-Out-Klauseln, bei denen das Ent­stehen der sich hieraus erge­benden variab­len Kauf­preis­bestand­teile sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach unge­wiss ist (BFH, Urteil v. 09.11.2023 – IV R 9/21; nach­träg­lich am 18.04.2024 zur Ver­öffent­lichung be­stimmt).