Fondsetablierungskosten

Die Anwendung des § 6e EStG auf abgeschlossene Veranlagungszeiträume stellt eine verfassungsrechtlich zulässige Rückwirkung dar (FG Münster, Urteil v. 24.01.2024 – 12 K 357/18 F; Revision anhängig, BFH-Az. IV R 6/24).

Hintergrund: Gemäß § 6e Abs. 1 Satz 1 EStGgehören zu den Anschaffungskosten von Wirtschaftsgütern, die ein Steuerpflichtiger gemeinschaftlich mit weiteren Anlegern gemäß einem von einem Projektanbieter vorformulierten Vertragswerk anschafft, auch die Fondsetablierungskosten im Sinne von § 6e Abs. 2 und 3 EStG. Fondsetablierungskosten sind damit nicht in voller Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig. § 6e EStG wurde durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität als Reaktion auf die BFH-Rechtsprechung eingeführt (sog. JStG 2029, BGBl 2019 I S. 245) und gilt bereits rückwirkend für Wirtschaftsjahre, die vor dem 18.12.2019enden, § 52 Abs. 14a EStG. Zum Normzweck des § 6e EStG s. KKB/Kraft, § 6e EStG Rz. 1, 9. Aufl., Stand: 01.01.2024.