Stromsteuerbefreiung bei räumlich entfernten Erzeugungsanlagen
Im Stromsteuerrecht ist von einem funktionsbezogenen Anlagenbegriff auszugehen und nicht allein auf den Anlagenstandort abzustellen (FG Düsseldorf, Urteil v. 21.02.2024 – 4 K 1324/22 VSt).
Hintergrund: Von der Steuer ist u.a. Strom befreit, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als zwei Megawatt aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt und vom Betreiber der Anlage am Ort der Erzeugung zum Selbstverbrauch entnommen wird, § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG n.F.