Minderung des geldwerten Vorteils aus der Privatnutzung eines Firmenwagens durch vom Arbeitnehmer gezahlte Parkplatzmiete
Zahlt der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die außerdienstliche Nutzung eines Firmenwagens (d.h. für private Fahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte) ein Nutzungsentgelt, mindert dies den geldwerten Vorteil aus der Nutzungsüberlassung. Nach Ansicht des FG Köln gilt dies auch für ein vom Arbeitnehmer an den Arbeitgeber gezahltes Entgelt für einen Parkplatz am Arbeitsort. Denn der Betrieb eines Firmenwagens setze essentiell als notwendiger Bestandteil der Fahrzeugnutzung eine Parkmöglichkeit voraus. Im Streitfall bot die Klägerin ihren Beschäftigten die Möglichkeit, in der Nähe der Arbeitsstätte einen Parkplatz für 30 EUR pro Monat anzumieten. Vom geldwerten Vorteil zog sie diese Parkplatzmiete ab – nach Ansicht des FG zu Recht. (FG Köln, Urt. v. 20.04.2023 – 1 K 1234/22, Rev. eingelegt, Az. BFH: VI R 7/23).