Zivilrecht: Übertragung der Grundsätze zum Werkstattrisiko auf den Sachverständigen

Der BGH hat die mit Urteilen v. 16.01.2024 – VI ZR 253/22 und VI ZR 239/22 fortentwickelten Grundsätze zum Werkstattrisiko auf überhöhte Kostenansätze eines Sachverständigen übertragen, den der Geschädigte mit der Begutachtung seines Fahrzeugs zur Ermittlung des unfallbedingten Schadens beauftragt hat (BGH, Urteil v. 12.03.2024 – VI ZR 280/22).