Werbungskosten und haushaltsnahe Dienstleistungen
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn zugleich ein betriebliches Büro zur Verfügung steht und dies auch dann nicht, wenn der Stpfl. an Altersfreizeittagen und andern arbeitsfreien Tagen das häusliche Arbeitszimmer für berufliche Zwecke nutzt (FG Münster, Urteil v. 15.12.23 – 12 K 1090/21 E; Revision nicht zugelassen).