Zur Zuständigkeit der Familienkasse Zentraler Kindergeldservice

Mit Urteil vom 18. April 2024 (Az. 8 K 1319/21 Kg) hat der 8. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass die Familienkasse Zentraler Kindergeld Service in Magdeburg (ZKGS) für die Fallgruppe „Kind mit Behinderung“ zuständig ist. Der dies regelnde Vorstandsbeschluss der Bundesagentur für Arbeit 129/2022 vom 3. November 2022 sei (wie auch der frühere Vorstandsbeschluss 12/2022 vom 27. Januar 2022) – jedenfalls soweit er ein „Kind mit Behinderung“ betreffe – hinreichend bestimmt und damit wirksam.