Gewerbesteuer: Aufwendungen für Messestandfläche

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seiner aktuellen Entscheidung vom 23.03.2022 (III R 14/21) seine Grundsätze für die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Mietaufwendungen im Zusammenhang mit den Kosten für Messestände weiter konkretisiert.

Sachverhalt im Besprechungsfall

Die K-GmbH verkauft ihre Produkte über ein Händlernetz. Zudem mietete sie wiederholt auf Messen Ausstellungsflächen und Räumlichkeiten an, um ihre Produkte zu präsentieren. Den dadurch entstandenen Aufwand behandelte die GmbH als abziehbare Betriebsausgaben, ohne diesen bei der Gewerbesteuer hinzuzurechnen. Mit dem zuständigen Finanzamt entstand Streit darüber, ob eine Hinzurechnung vorzunehmen sei. Die Klage der K-GmbH vor dem Finanzgericht (FG) war erfolgreich, der BFH folgte dem.

Voraussetzungen einer Hinzurechnung

Gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG wird dem Gewinn aus Gewerbebetrieb ein Teil der Miet- und Pachtzinsen einschließlich Leasingraten für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen hinzugerechnet. Der Begriff des Anlagevermögens ist nach allgemeinen ertragsteuerlichen Grundsätzen zu bestimmen. Anlagevermögen i.S.d. § 247 Abs. 1 HGB sind die Gegenstände, die dazu bestimmt sind, auf Dauer dem Betrieb zu dienen. Das sind die zum Gebrauch im Betrieb bestimmten Wirtschaftsgüter. Zum Umlaufvermögen gehören demgegenüber die zum Verbrauch oder sofortigen Verkauf bestimmten Wirtschaftsgüter. Insoweit spricht insbesondere die Verwendung des Wirtschaftsguts als Produktionsmittel für die Zuordnung zum Anlagevermögen, während der Einsatz als zu veräußerndes Produkt eine Zuordnung zum Umlaufvermögen nahelegt. Anlagevermögen setzt voraus, dass der Steuerpflichtige derartige Wirtschaftsgüter ständig für den Gebrauch in seinem Betrieb benötigt.