Gewerbesteuerpflicht einer Immobilien-GmbH

Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Räumlichkeiten dann eigene Betriebsstätten i. S. des § 12 Satz 1 AO sein, wenn es sich hierbei um solche einer eingeschalteten Dienstleistungs- oder Management­gesell­schaft handelt und hierüber kein vertraglich eingeräumtes eigenes Nutzungsrecht besteht (BFH, Urteil v. 23.02.2011 – I R 52/10; BFH, Urteil v. 24.08.2011 – I R 46/10). Dies gilt aber nur, wenn die fehlende Verfügungsmacht über die Geschäftseinrichtung oder Anlage des Dritten durch eine eigene unter­nehmerische Tätigkeit vor Ort ersetzt wird (BFH, Urteil v. 23.03.2022 – III R 35/20; veröffentlicht am 11.08.2022). Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird (§ 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG), d.h. soweit für ihn im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird (§ 2 Abs. 1 Satz 3 GewStG). Gemäß § 12 Satz 1 AO ist eine Betriebsstätte jede feste Geschäfts­einrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit des Unternehmens dient.