Steuerbescheide nach Insolvenzverfahren

Steuerbescheide, mit denen eine positive Steuer festgesetzt wird, können ausnahmsweise auch nach Eröffnung des Insolvenz­verfahrens wirksam ergehen, wenn sich unter Berücksichtigung von Anrechnungs­beträgen insgesamt ein Erstattungs­betrag ergibt und auch keine Besteuerungsgrundlagen festgestellt werden, die die Höhe von Steuer­forderungen beeinflussen, welche zur Tabelle anzumelden sind (BFH, Urteil v. 05.04.2022 – IX R 27/18; veröffentlicht am 11.08.2022). Nach § 125 Abs. 1 AO ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwer­wiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Gemäß § 87 InsO, der über die Verweisung in § 251 Abs. 2 Satz 1 AO auch für das Besteuerungs­verfahren zu beachten ist, können Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenz­verfahren verfolgen. Daraus hat der BFH in ständiger Rechtsprechung abgeleitet, dass Steuerbescheide nach Eröffnung des Insolvenz­verfahrens nicht mehr ergehen dürfen, wenn darin Insolvenz­forderungen festgesetzt werden (vgl. u.a. BFH, Urteil v. 24.08.2004 – VIII R 14/02, BStBl II 2005, 246).