Amtliche Steuererklärungen in Papierform

Das BMF hat zu den Anforderungen an Steuererklärungen in Papierform Stellung genommen (BMF, Schreiben v. 12.08.2022 – IV A 5 – O 1561/19/10001 :004).

Hintergrund: Steuererklärungen sind dem Finanzamt in der Regel nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung elektronisch zu übermitteln.

Sie dürfen auch in Papierform abgegeben werden, wenn

  • die elektronische Übermittlung gesetzlich nicht angeordnet ist (z.B. § 25 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 46 Abs. 2 Nr. 2 bis 8 EStG) oder
  • ein durch das Finanzamt anerkannter Härtefall vorliegt (z.B. § 25 Abs. 4 Satz 2 EStG in Verbindung mit § 150 Abs. 8 AO).

In dem Schreiben geht das BMF auf die Anforderungen, die an Papiervordrucke zu stellen sind, näher ein. Das aktuelle Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben v. 03.04.2012, BStBl. I S. 522.