Corona: Formulierungshilfe für Covid-19-Schutzgesetz

Da wichtige Regelungen für die Pandemiebekämpfung am 23. September auslaufen, braucht es für Herbst und Winter einen neuen Rechtsrahmen für zentrale Corona-Schutzmaßnahmen. Das Bundeskabinett hat eine Formulierungshilfe für den Deutschen Bundestag beschlossen.

Die Formulierungshilfe des Bundesgesundheits- und des Bundesjustizministeriums zum sog. Covid-19-Schutzgesetz beinhaltet vor allem Änderungen im Infektionsschutzgesetz (IfSG) und wurde am 24.08.2022 vom Bundeskabinett beschlossen. Auf Grundlage dieses Vorschlages werden die Koalitionsfraktionen einen Gesetzentwurf erarbeiten.

Steigende Infektionen im Herbst:

Ausgangspunkt der neuen Regelungen sind die wissenschaftlichen Prognosen für Herbst und Winter. Besonders die Berichte des Corona-ExpertInnenrats der Bundesregierung und des Sachverständigenausschusses zur Evaluation der Rechtsgrundlagen und Maßnahmen der Pandemiepolitik in Deutschland, aber auch die Erfahrungen der beiden Vorjahre, legen nahe, dass die Zahl der Infektionen aus saisonalen Gründen wieder steigen wird.

Aufgrund der aktuell bereits hohen Immunität richtet sich der Fokus zum einen darauf, vulnerable Gruppen zu schützen, schwere Erkrankungen abzumildern und Todesfälle zu vermeiden. Zum anderen soll vor allem die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems und der kritischen Infrastruktur gewährleistet werden.

Rechtsgrundlagen für Schutzmaßnahmen:

Die bisherigen Rechtsgrundlagen im Infektionsschutzgesetz für Schutzmaßnahmen sind bis 23. September befristet. Sie werden durch Anschlussregelungen abgelöst. Diese sollen von 01.10.2022 bis 07.04.2023 gelten. Die Rechtsgrundlagen für Schutzmaßnahmen sollen es ermöglichen, auf den zu erwartenden Anstieg der Corona-Fälle im Herbst und Winter entsprechend reagieren zu können.

Was ab Oktober 2022 gelten soll:

  • In bestimmten Bereichen sollen spezifische Schutzmaßnahmen bundesweit gelten – die Maskenpflicht im Luft- und öffentlichen Personenfernverkehr oder eine bundesweite Masken- und Testnachweispflicht für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen.
  • Die Länder sollen darüber hinaus weitergehende Regelungen erlassen können, um die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastruktur zu gewährleisten. Für den öffentlichen Personennahverkehr und in öffentlich zugänglichen Innenräumen können sie etwa eine Maskenpflicht vorschreiben. Dies gilt auch für Kultur- und Sportveranstaltungen sowie in Restaurants. Wer hier über einen Testnachweis verfügt, soll von der Maskenpflicht ausgenommen sein. Die Länder sollen die Möglichkeit haben, diese Ausnahme auf Personen auszuweiten, die nachweisen können, dass sie frisch geimpft oder genesen sind. Ebenso können die Länder eine Testpflicht in Schulen und Kindertageseinrichtungen sowie eine Maskenpflicht in Schulen ab dem fünften Schuljahr vorschreiben.
  • Wenn ein Landesparlament für das gesamte Bundesland oder eine bestimmte Region eine konkrete Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastruktur feststellt, können die Länder zudem weitergehende Maßnahmen festlegen. Dazu zählen etwa Maskenpflicht bei Veranstaltungen im Außenbereich, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden kann oder Personenobergrenzen für Veranstaltungen.

Neben den Corona-Schutzmaßnahmen werden weitere Regelungen bis zum 07.04.2023 verlängert:

  • die Ermächtigungsgrundlagen für die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
  • die Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV)
  • die Coronavirus-Testverordnung (TestV) sowie
  • die Geltungsdauer der Coronavirus-Impfverordnung
  • die Regelungen zur Inanspruchnahme von Kinderkrankengeld im Falle von Betreuungsbedarf auch bei nichterkrankten Kindern