Steuererklärungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck

BMF-Schreiben vom 3. April 2012,

BStBl I S. 522

Bundesministerium der Finanzen, IV A 5 – O-1561 / 19 / 10001 :004

Schreiben (koordinierter Ländererlass) vom 12.08.2022

Steuererklärungen sind dem Finanzamt in der Regel nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung elektronisch zu übermitteln. Sie dürfen auch in Papierform abgegeben werden, wenn

  • die elektronische Übermittlung gesetzlich nicht angeordnet ist (z. B. § 25 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 46 Absatz 2 Nummer 2 bis 8 des Einkommensteuergesetzes – EStG) oder
  • ein durch das Finanzamt anerkannter Härtefall vorliegt (z. B. § 25 Absatz 4 Satz 2 EStG in Verbindung mit § 150 Absatz 8 – AO).

Anwendungsregelung

Dieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 3. April 2012,

BStBl 2012 I S. 522.

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für Steuererklärungen in Papierform Folgendes:

1. Amtlich vorgeschriebene Vordrucke

2. Herstellung nichtamtlicher Vordrucke

3. Druck amtlicher Internetvordrucke und nichtamtlicher Vordrucke

4. Eintragungen in Steuererklärungen

5. Umgang mit mehrseitigen Vordrucken

Schlussbestimmungen

Anlage BMF-Schreiben