Steuererklärungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
BMF-Schreiben vom 3. April 2012,
BStBl I S. 522
Bundesministerium der Finanzen, IV A 5 – O-1561 / 19 / 10001 :004
Schreiben (koordinierter Ländererlass) vom 12.08.2022
Steuererklärungen sind dem Finanzamt in der Regel nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung elektronisch zu übermitteln. Sie dürfen auch in Papierform abgegeben werden, wenn
- die elektronische Übermittlung gesetzlich nicht angeordnet ist (z. B. § 25 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 46 Absatz 2 Nummer 2 bis 8 des Einkommensteuergesetzes – EStG) oder
- ein durch das Finanzamt anerkannter Härtefall vorliegt (z. B. § 25 Absatz 4 Satz 2 EStG in Verbindung mit § 150 Absatz 8 – AO).
Anwendungsregelung
Dieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 3. April 2012,
BStBl 2012 I S. 522.
Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für Steuererklärungen in Papierform Folgendes:
1. Amtlich vorgeschriebene Vordrucke
2. Herstellung nichtamtlicher Vordrucke
3. Druck amtlicher Internetvordrucke und nichtamtlicher Vordrucke
4. Eintragungen in Steuererklärungen
5. Umgang mit mehrseitigen Vordrucken
Schlussbestimmungen
Anlage BMF-Schreiben