Nacherhebung der Kapitalertragsteuer für eine offene Gewinnausschüttung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seiner Entscheidung vom 17.05.2022 (VIII R 14/18) seine Grundsätze zur Nacherhebung der Kapitalertragsteuer bei offenen Gewinnausschüttungen fortentwickelt.

Sachverhalt im Besprechungsfall

Die Gesellschafterversammlung der K-GmbH beschloss eine Ausschüttung aus der Kapitalrücklage. Die GmbH zahlte diesen Betrag an die Gesellschafterin A aus. Ein ausschüttbarer Gewinn der Gesellschaft war nicht vorhanden. Für die Ausschüttung wurde seitens der GmbH wegen der für sie vorliegenden Einlagenrückgewähr weder Kapitalertragsteuer noch Solidaritätszuschlag einbehalten und abgeführt. Die GmbH reichte auch keine Kapitalertragsteueranmeldung für die Ausschüttung ein. Zwar ergab sich aus den mit der Feststellungserklärung zum Einlagekonto beim Finanzamt (FA) eingereichten Unterlagen, dass eine Ausschüttung der GmbH an A erfolgt sein musste. Die eingereichten Erklärungen enthielten aber keine Hinweise auf die Ausschüttung.

Die Bescheide ergingen ohne Berücksichtigung einer Ausschüttung, eine Bescheinigung über die Ausschüttung hatte die GmbH der A ebenfalls nicht ausgestellt. Das FA erließ einen Nachforderungsbescheid über Kapitalertragsteuer. Einspruch und Klage der GmbH hiergegen blieben erfolglos. Der BFH folgte dem.