Bauabzugsteuer: Betriebsausgabenabzug des Leistungsempfängers

Die Sperrwirkung des § 48 Abs. 4 Nr. 1 EStG greift auch dann ein, wenn der Leistungs­empfänger i. S. des §48 Abs.1 Satz1 EStG die Zahlungen an eine inaktive ausländische Domizil­gesell­schaft erbringt (BFH, Urteil v. 09.06.2022 – IV R 4/20; veröffent­licht am 15.09.2022). Hintergrund: § 48 Abs. 4 Nr. 1 EStG gewährt Empfängern von Bauleistungen auch bei fehlender Benennung der Zahlungsempfänger den vollen Betriebs­ausgabenabzug, wenn der Bauleistungs­empfänger seiner Verpflichtung aus § 48 Abs. 1 EStG nachkommt, von der Gegen­leistung einen Steuerabzug in Höhe von 15 % für Rechnung des Leistenden vornimmt (sog. Bauabzugsteuer), diesen Steuerabzugsb­etrag anmeldet und an das zuständige Finanzamt abführt.