Minderung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen

Die Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg mindert eine Einkommensteuer-Vorauszahlung, die auch für Einkünfte aus § 13, § 15 oder § 18 EStG für den 10.09.2022 festgesetzt worden ist, durch eine Allgemeinverfügung um die Energiepreispauschale nach § 112 Abs. 2 EStG, sofern nicht ein konkret-individueller Vorauszahlungsbescheid ergeht (Allgemeinverfügung der Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg v. 09.09.2022 – S 2257-2022/002-52).