Organschaft bei GmbH & Co. KG (BFH)
Für die wirtschaftliche Eingliederung i. S. von § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG müssen die Unter-nehmens¬bereiche von Organträger und Organ¬gesell¬schaft miteinander verflochten sein. Dabei kann die wirtschaftliche Eingliederung auch auf der Verflechtung zwischen den Unter-nehmens¬bereichen zweier Organ¬gesell¬schaften beruhen. Es müssen aber mehr als nur unerhebliche Beziehungen zwischen den Unter¬nehmens¬bereichen bestehen. Hieran fehlt es bei der Vermietung von ohne weiteres austauschbaren Büroräumen (BFH, Urteil v. 01.02.2022 – V R 23/21; veröffentlicht am 22.09.2022). Hintergrund: Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG wird die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nicht selbständig ausgeübt, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen eines anderen Unternehmers eingegliedert ist (Organschaft). Unionsrechtlich beruht dies auf Art. 11 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwert¬steuersystem (MwStSystRL).