Zollrecht: Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz

Hat die nach dem AMG fachlich zuständige Behörde entschieden, dass es sich bei den in einer Postsendung enthaltenen Produkten um Arzneimittel handelt, die gemäß § 73 Arzneimittelgesetz (AMG) einem Verbringungsverbot unterliegen, so ist das HZA an diese Entscheidung gebunden. Ob die Entscheidung der zuständigen Arzneimittelbehörde rechtmäßig ist, kann wegen der Feststellungswirkung der fachbehördlichen Entscheidung im finanzgerichtlichen Verfahren nicht überprüft werden. Rechtsschutz ist insoweit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu suchen (BFH, Urteil v. 17.05.2022 – VII R 4/19; veröffentlicht am 22.09.2022).
Hintergrund: Gemäß Art. 172 UZK werden Zollanmeldungen, die die Anforderungen des Titels V Kapitel 2 des UZK erfüllen, von den Zollbehörden unverzüglich angenommen, sofern die betreffenden Waren den Zollbehörden gestellt wurden. Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3 ZollVG lehnt die Zollbehörde die Annahme einer Zollanmeldung ab, wenn Verbote und Beschränkungen entgegenstehen (s. dazu auch Senatsurteil vom 19.10.2021 – VII R 7/18, Rz 28 ff., m.w.N.).