Zollrecht: Zollwert bei nachträglichen pauschalen Änderungen
Nach der Rechtsprechung des EuGH, Urteil v. 20.12.2017 – C-529/16 „Hamamatsu Photonics Deutschland“ lassen es die Art. 28 bis 31 ZK nicht zu, als Zollwert einen vereinbarten Transaktionswert zugrunde zu legen, der sich teilweise aus einem zunächst in Rechnung gestellten und angemeldeten Betrag und teilweise aus einer pauschalen Berichtigung nach Ablauf des Abrechnungszeitraums zusammensetzt, ohne dass sich sagen lässt, ob am Ende des Abrechnungszeitraums diese Berichtigung nach oben oder nach unten erfolgen wird (BFH, Urteil v. 17.05.2022 – VII R 2/19; veröffentlicht v. 29.09.2022).