Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer zu privaten Zwecken

Der für einen steuerbaren Umsatz erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen der Fahrzeugüberlassung an einen Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen zu privaten Zwecken und der (teilweisen) Arbeitsleistung liegt jedenfalls dann vor, wenn die Fahrzeugüberlassung individuell arbeitsvertraglich vereinbart ist und tatsächlich in Anspruch genommen wird (Folgeentscheidung zum EuGH-Urteil v. 20.01.2021 – C 288/19 „QM“: BFH, Urteil v. 30.06.2022 – V R 25/21; veröffentlicht am 29.09.2022).