Ermäßigter Umsatzsteuersatz in der Gastronomie
Der Bundestag hat am 22.09.2022 das „Achte Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen“ in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung beschlossen. Mit dem Gesetz soll neben der Umsetzung der EU-Alkoholstrukturrichtlinie auch die Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen als Teil des dritten Entlastungspaketes der Bundesregierung um ein Jahr bis Ende 2023 verlängert werden.
Hintergrund: Mit dem Gesetz sollen die EU-Systemrichtlinie sowie die EU-Alkoholstrukturrichtlinie umgesetzt werden. Darüber hinaus sollen im Biersteuergesetz und in der Biersteuerverordnung verschiedene Änderungen vorgenommen werden, für die nach Angaben der Bundesregierung ein rechtlicher oder praktischer Handlungsbedarf besteht. Diese Änderungen würden im Wesentlichen dem Bürokratieabbau dienen und Erleichterungen für Wirtschaft und Verwaltung bewirken.
Zu den Maßnahmen gehört u.a., dass Bierwürze, welche zur Herstellung von alkoholsteuerpflichtigen Waren verwendet wird, von der Biersteuer befreit wird. Weiterhin sollen mit dem Gesetz Wissenschaft und Forschung durch Hereinnahme eines Steuerbefreiungstatbestands in das Biersteuergesetz gefördert werden, sofern das Bier zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet werde. Ferner sollen die ermäßigten Sätze der Biersteuermengenstaffel, die bereits im Zuge der Corona-Hilfsmaßnahmen eingeführt worden waren und die eigentlich zum Ende dieses Jahres auslaufen, weitergeführt werden.
Per Änderungsantrag eingefügt und angenommen wurde die Verlängerung der Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (mit Ausnahme der Abgabe von Getränken) bis Ende 2023. Dieser sollte eigentlich zum Jahresende auslaufen. Die Umsatzsteuermindereinnahmen sollen sich dadurch auf rund 3,3 Milliarden Euro belaufen. Ein Antrag der CDU/CSU-Fraktion, den ermäßigten Mehrwertsteuersatz in der Gastronomie unbefristet weiterzuführen, wurde dagegen abgelehnt.
Ebenfalls per Änderungsantrag eingefügt und angenommen wurde eine Anpassung des Durchschnittssatzes und der Vorsteuerpauschale für Landwirte ab 01.01.2023 auf 9,0 Prozent durch die Änderung des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 UStG.