Corona: Schlussabrechnung für die Überbrückungshilfen

Das IDW hat einen Fachlichen Hinweis zur Schlussabrechnung für die Corona-Überbrückungshilfen erarbeitet. Ziel des Fachlichen Hinweises ist es, Wirtschaftsprüfer bei der Abgabe der Aussagen des prüfenden Dritten im Antragsportal des Bundes im Zusammenhang mit der „Schlussabrechnung Paket 1“ zu unterstützen und dabei sowohl die Vorgaben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und des BMF zu erfüllen, als auch ihre beruflichen und fachlichen Grundsätze zu beachten.
Hintergrund: Alle Unternehmen, die eine der Corona-Wirtschaftshilfen Überbrückungshilfe I-IV sowie November- und Dezemberhilfe durch prüfende Dritte beantragt haben, sind verpflichtet, bis zum 30.06.2023 eine Schlussabrechnung einzureichen. Die Abrechnung der ersten Programme (Überbrückungshilfe I-III, November- und Dezemberhilfe) ist am 05.05.2022 gestartet.
Hierzu führt das IDW u.a. weiter aus:
Bei dem Auftrag des Wirtschaftsprüfers zur Einreichung der Schlussabrechnung handelt es sich – ebenso wie bei dem Auftrag des Wirtschaftsprüfers zur Beantragung der Coronahilfen – um einen Erstellungsauftrag mit bestimmten vorzunehmenden Würdigungen.
Das im fachlichen Hinweis gegebene Formulierungsbeispiel für die Bescheinigung soll dem Wirtschaftsprüfer ermöglichen, gegenüber dem Auftraggeber eine Bescheinigung nach berufsüblichen Grundsätzen zu erteilen.