Anwendung der Mitteilungsverordnung

Das BMF hat die bundeseinheitlich zugelassenen Ausnahmen von der Mitteilungspflicht in der Anlage 1 des BMF-Schreibens v. 02.06.2022 um Zahlungen an Strafgefangene im Justizvollzug ergänzt (BMF, Schreiben v. 10.10.2022 – IV A 3 – S 0229/22/10002 :001).
Hintergrund: Behörden haben nach § 2 Absatz 1 Satz 1 der Mitteilungsverordnung (MV) den Finanzbehörden Zahlungen mitzuteilen, wenn der Zahlungsempfänger nicht im Rahmen einer land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Haupttätigkeit gehandelt hat, oder soweit die Zahlung nicht auf das Geschäftskonto des Zahlungsempfängers erfolgt.
Die Finanzbehörden können aber nach § 2 Absatz 2 MV Ausnahmen von dieser Mitteilungspflicht zulassen, wenn die Zahlungen geringe oder keine steuerliche Bedeutung haben. Die hiernach bundeseinheitlich zugelassenen Ausnahmen von der Mitteilungspflicht ergeben sich bislang aus Anlage 1 des BMF-Schreibens v. 02.06.2022 – IV A 3 – S 0229/21/10002:009, BStBl I S. 848.
Dem BMF zufolge wird Anlage 1 des BMF-Schreibens v. 02.06.2022 – IV A 3 – S 0229/21/10002:009 mit sofortiger Wirkung um folgende Regelung ergänzt:
„Arbeitsentgelt an Strafgefangene im Justizvollzug
Zahlungen nach § 43 StVollzG oder vergleichbaren landesrechtlichen Regelungen an Strafgefangene, wenn sie einen Betrag von 10.000 EUR pro Kalenderjahr nicht übersteigen.“