Gesetzgebung: Energiesicherungsgesetz soll entschädigen
Angesichts der weiter angespannten Lage auf den Energiemärkten halten die Koalitionsfraktionen von SPD, Grünen und FDP weitere Maßnahmen für erforderlich, um die Krisenvorsorge und die Instrumente der Krisenbewältigung zu stärken. Dazu soll das Energiesicherungsgesetz (EnSiG) erneut angepasst sowie weitere energierechtliche Vorschriften ergänzt werden (BT-Drucks. 20/4328).
Die im Energiesicherungsgesetz noch aus den 1970er Jahren stammenden Regelungen zur Entschädigung und zum Härteausgleich seien an die Fortentwicklungen in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anzupassen, heißt es in dem Gesetzentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften.
Zudem sei für die Realisierung laufender Infrastrukturvorhaben bei Gas zur Sicherung der Energieversorgung Sorge zu tragen. Hier gehe es unter anderem darum, die Anbindungspipeline für eine schwimmende Speicher- und Regasifizierungseinheit (Floating Storage Regasification Unit -FRSU) für den Winter 2022/23 zu realisieren. Im Energiewirtschaftsgesetz gebe es in wenigen Punkten Klarstellungsbedarf. Der Bericht zur Wasserstoffnetzentwicklung, den das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und die Bundesnetzagentur vorlegen, solle das maßgebliche Gas- und Wasserstoffbinnenmarktpaket der Europäischen Kommission berücksichtigen können. Dazu müsse die Frist für die Vorlage des Berichts verlängert werden.
Konkret sollen die Regelungen der §§ 11 und 12 des EnSiG an die Fortentwicklungen in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts angepasst und mit dem neuen § 23a EnSiG eine besondere Regelung eingeführt werden, die unter strenger Einhaltung der Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 3 GG eine Rechtsgrundlage für die Enteignung beweglicher Sachen schafft. Das EnWG soll redaktionelle Klarstellungen erhalten, die die Stilllegung von Erdgasspeichern und die Höherauslastung von bestehenden Stromnetzen betreffen. Die Frist für die Vorlage des Berichts nach § 112b EnWG soll um zwölf Monate bis Ende des Jahres 2023 verlängert werden.