Inflationsausgleichsgesetz: Höheres Kindergeld und höhere Freibeträge als ursprünglich geplant

Der Finanzausschuss des Bundestags hat angesichts der hohen Inflation die geplanten Erhöhungen von steuerlichen Freibeträgen und Kindergeld noch weiter angehoben. In seiner Sitzung am 09.11.2022 beschloss der Ausschuss einen entsprechenden Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP zu dem von der Koalition eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zum Ausgleich der Inflation durch einen fairen Einkommensteuertarif sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (BT-Drucks. 20/3496). Für den Entwurf in geänderter Fassung (BT-Drucks. 20/4378) stimmten die Koalitionsfraktionen und die CDU/CSU. Die AfD-Fraktion enthielt sich, die Fraktion Die Linke lehnte ab.
Der Koalitionsentwurf sah ursprünglich eine Anhebung des steuerlichen Grundfreibetrages von derzeit 10.347 € auf 10.632 € im Jahr 2023 vor. Der Betrag soll jetzt auf 10.908 € steigen. 2024 sollte der Grundfreibetrag nach dem Gesetzentwurf weiter auf 10.932 € steigen. Mit dem Änderungsantrag wird dieser Wert auf 11.604 € angehoben.
Ebenfalls im nächsten Jahr erhöht werden soll das Kindergeld für das erste, zweite und dritte Kind auf einheitlich 250 € pro Monat. Vorgesehen waren im Koalitionsentwurf 237 €. Die Anhebungen gehen zurück auf die Angaben im 14. Existenzminimumbericht. Auch der steuerliche Kinderfreibetrag wird erhöht.
Die Anhebungen und die Verschiebungen der Tarifeckwerte im Einkommensteuertarif nach rechts führen nach Angaben der Fraktionen zu einem Ausgleich der Effekte der kalten Progression. Nicht verschoben wird jedoch der Eckwert der sog. Reichensteuer. Angehoben werden 2023 und 2024 die Freigrenzen für den steuerlichen Solidaritätszuschlag. Damit soll eine zusätzliche Belastung der Einkommensteuerpflichtigen vermieden werden.