Gesetzgebung: 14. Existenzminimumbericht

Die Bundesregierung hat am 02.11.2022 den 14. Existenzminimumbericht beschlossen. Danach besteht beim Grundfreibetrag und beim Kinderfreibetrag ab 2023 ein Erhöhungsbedarf, der im Gesetzgebungsverfahren zum Inflationsausgleichsgesetz noch berücksichtigt werden muss.
Hintergrund: Mit dem Inflationsausgleichsgesetz sollen u.a. der Grundfreibetrag und der Kinderfreibetrag erhöht werden. Im bisherigen Regierungsentwurf des Inflationsausgleichsgesetzes wurden die o.g. Freibeträge im Vorgriff auf den 14. Existenzminimumberichts und den 5. Steuerprogressionsbericht angesetzt. Nach dem nun vorliegenden 14. Existenzminimumbericht besteht Anpassungsbedarf.
Hierzu führt die Bundesregierung u.a. weiter aus:
Infolge starker Preissteigerungen und damit verbundener Erhöhungen der Transferleistungen weicht das Ergebnis des 14. Existenzminimumberichts von der Vorabprognose ab, die dem Entwurf eines Inflationsausgleichsgesetzes zugrunde liegt.
In der Folge müssen die im Gesetzentwurf enthaltenen Beträge für den Grundfreibetrag und den Kinderfreibetrag wie folgt erhöht werden:
• Erhöhung des Grundfreibetrags um 561 € auf 10.908 € ab 2023 und um weitere 564 € auf 11.472 € ab 2024.
• Erhöhung des Kinderfreibetrags um 404 € auf 6.024 € ab 2023 und um weitere 360 € auf 6.384 € ab 2024.
Hinweis:
Vorgesehen ist, die verfassungsrechtlich erforderlichen Anpassungen im parlamentarischen Verfahren zum Inflationsausgleichsgesetz umzusetzen. Der Bericht wird nun dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat zugeleitet.
Der 14. Existenzminimumbericht ist auf der Homepage der Bundesregierung veröffentlicht.