Vorsteuer-Vergütungsverfahren; Gegenseitigkeit

Das BMF hat die aktualisierten Verzeichnisse der Drittstaaten, zu denen die Gegenseitigkeit i. S. des § 18 Abs. 9 Satz 5 UStG besteht, und der Drittstaaten, zu denen die Gegenseitigkeit nicht gegeben ist, bekannt gegeben (BMF, Schreiben v. 09.11.2022 – III C 3 – S 7359/19/10005 :001).
Hintergrund: Mit BMF, Schreiben v. 15.03.2021 – III C 3 – S 7359/19/10005 :001 zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren ist je ein Verzeichnis der Drittstaaten, zu denen die Gegenseitigkeit i. S. des § 18 Abs. 9 Satz 5 UStG besteht, und der Drittstaaten, zu denen die Gegenseitigkeit nicht gegeben ist, herausgegeben worden.
Das BMF hat nun die Verzeichnisse durch die dem Schreiben beiliegenden, geänderten Verzeichnisse ersetzt.
Die Änderungen beruhen auf der Feststellung, dass die Gegenseitigkeit zu den Palästinensischen Gebieten seit dem 14.07.1998 gegeben ist. Ergänzungen und Änderungen sind durch Randstriche kenntlich gemacht.
Darüber hinaus hat das BMF den UStAE in Abschnitt 18.11 Abs. 4 Satz 3 angepasst.
Hinweis:
Die Grundsätze des Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.