Fristende Feststellungserklärung Investmentfonds Betriebsvermögen

Die Novellierung des Investmentsteuergesetzes liegt zwar bereits einige Jahre zurück, doch zum Jahresende läuft die Feststellungsfrist für am 31.12.2017 im Betriebsvermögen gehaltene Anteilen an bestimmten Investmentfonds ab (Alt-Anteile). So sieht § 56 Abs. 5 InvStG die elektronische Übermittlung einer Feststellungserklärung frühestens nach dem 31.12.2019 und spätestens bis zum 31.12.2022 vor. Inhaltlich geht es in der Erklärung um die Veräußerungsfiktion der Alt-Anteile zum 31.12.2017 bzw. deren Anschaffungsfiktion zum 01.01.2018, wobei die Ermittlung des fiktiven Veräußerungsgewinns nach der bis dahin geltenden Rechtslage zu erfolgen hat. Eine Vereinfachung beinhaltet § 56 Abs. 5 Satz 11 InvStG, wonach für Alt-Anteile, die bereits vor dem 01.01.2023 und vor der Abgabe der Feststellungserklärung veräußert wurden, keine Erklärung abzugeben ist. Die fiktive Veräußerung führt zu einer von der Handelsbilanz abweichenden Bewertung der Alt-Anteile in der Steuerbilanz. Da der fiktive Veräußerungsgewinn nach § 56 Abs. 3 S. 1 InvStG erst bei tatsächlicher Veräußerung der Alt-Anteile zu berücksichtigen ist, erfolgt das Korrektiv des bilanziellen Ergebnisses durch eine steuerliche Rücklage. Anwender finden in der Verfügung des Bayerischen Landesamtes für Steuern (S 1980.1.1-81/69 St36) vom 23.03.2020 einen hilfreichen Wegweiser.