Änderungen für Betreiber von Photovoltaik-Anlagen

Das Finanzministerium Baden-Württemberg informiert über Änderungen, die sich für Betreiber von Photovoltaik-Anlagen ergeben.
Hintergrund: Das Ende des Jahres verabschiedete JStG 2022 (BGBl I S. 2294) sieht u.a. steuerliche Erleichterungen für Einkünfte aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen vor.
Über die Details informiert das FinMin Baden-Württemberg in einer aktuellen Meldung:

• Wer privat eine PV-Anlage betreibt, muss dafür keine Einkommensteuer mehr zahlen. Das greift rückwirkend für das Jahr 2022.
• Von der Steuer befreit sind PV-Anlagen bis zu einer Bruttonennleistung von 30 kW (peak) auf Einfamilienhäusern, Gewerbeimmobilien und Nebengebäuden (z.B. Garagen, Carports) beziehungsweise von 15 kW (peak) je Wohn- und Gewerbeeinheit bei anderen Gebäuden (z.B. Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Immobilien).
• Die Steuerbefreiung erfolgt unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms. Die Regelung umfasst auch sämtliche Bestandsanlagen.
• Ab dem Jahr 2023 kommen für PV-Anlagen außerdem Erleichterungen bei der Umsatzsteuer hinzu. Dann gilt ein Nullsteuersatz unter anderem für die Lieferung und die Installation von PV-Anlagen, einschließlich der Stromspeicher, auf Wohngebäuden: Betreiberinnen und Betreiber von PV-Anlagen müssen somit bei der Anschaffung einer PV-Anlage keine Umsatzsteuer zahlen. Damit fällt einiges an bürokratischem Aufwand weg, den es in diesem Zusammenhang bislang gegeben hat.