Übergangsfrist zur Ausweitung der Umsatzsteuerpflicht für Kommunen

Das Thüringer Finanzministerium hat zur Verlängerung der Übergangsfrist zur Ausweitung der Umsatzsteuerpflicht für Kommunen durch das JStG 2022 Stellung genommen.
Hintergrund: Durch die Einführung des § 2b UStG in 2017 entfallen die Privilegien bei der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand. Von der Neuregelung betroffen sind die Gebietskörperschaften (z.B. Bund, Länder, Kommunen, Landkreise) sowie andere Körperschaften des öffentlichen Rechts (z.B. Kirchen, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, Rundfunkanstalten, Universitäten, Zweckverbände). Während originär hoheitliche Tätigkeiten (z.B. Eingriffsverwaltung, klassische Amtshilfe, Meldewesen) auch weiterhin von der Umsatzsteuer ausgenommen bleiben, werden Leistungen, die juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) unter den gleichen rechtlichen Bedingungen wie private Unternehmer erbringen oder die andere Wirtschaftsteilnehmer genauso wie die öffentliche Hand erbringen könnten, unter der neuen Rechtslage nunmehr umsatzsteuerlich relevant.
Leistungen, wie zum Beispiel Personalgestellungen, Beglaubigungen von Dokumenten, Überlassung von Parkplätzen, Sponsoring oder die Unterhaltung interkommunaler Rechenzentren sind daher auf eine mögliche Umsatzsteuerpflicht zu prüfen.
Ursprünglich sollte die erweiterte Umsatzsteuerpflicht für Kommunen verpflichtend ab dem 1.1.2023 greifen. Mit dem JStG 2022 wurde die zwingende Anwendung des § 2b UStG noch einmal um zwei Jahre verschoben.