Bewertung: Ermittlung des Gebäudesachwerts

Das BMF hat gem. § 190 Abs. 2 Satz 4 BewG die maßgebenden Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten aus der Anlage 24, Teil II., BewG bekannt gegeben, die für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2023 bei Ermittlung des Gebäudesachwerts anzuwenden sind (BMF, Schreiben v. 30.01.2023 – IV C 7 – S 3225/20/10001 :004).
Sie lauten:

*Die Bestimmungen in der Anlage 24, Teil II., BewG zum Teileigentum und zur Auffangklausel gelten analog.