EuGH-Vorlage zur Besteuerung von Gutscheinen in einer Leistungskette

Der BFH hat dem EuGH diverse Fragen zur Auslegung von Art. 30a Nr. 2 und Art. 30b Unterabs. 2 MwStSystRL zur Vorabentscheidung vorgelegt (BFH, Beschluss v. 03.11.2022 – XI R 21/21; veröffentlicht am 09.02.2023).
Hintergrund: Mit dem Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 11.12.2018 (BGBl 2018 I S. 2338) wurde die Umsatzbesteuerung für nach dem 31.12.2018 ausgestellte Gutscheine neu geregelt. Erstmals wurde eine Legaldefinition des Begriffs des Gutscheins gesetzlich festgeschrieben. Innerhalb des neu definierten Gutscheinbegriffs wird zwischen Einzweck-Gutscheinen und Mehrzweck-Gutscheinen unterschieden.
Die Finanzverwaltung geht in Abschn. 3.17 Abs. 2 Satz 1 UStAE davon aus, dass ein Einzweck-Gutschein nach § 3 Abs. 14 Satz 1 UStG dadurch gekennzeichnet ist, dass der Ort der Lieferung oder sonstigen Leistung, zu deren Bezug der Gutschein berechtigt, sowie die geschuldete Umsatzsteuer, bei dessen Ausgabe oder dessen erstmaliger Übertragung durch den Aussteller des Gutscheins feststehen. Dies entspricht dem Wortlaut des Art. 30a Nr. 2 MwStSystRL, § 3 Abs. 14 Satz 1 UStG, nach dem es darauf ankommt, dass der Ort der Lieferung der Gegenstände oder der Erbringung der Dienstleistungen, auf die sich der Gutschein bezieht, und die für diese Umsätze geschuldete Steuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststehen.